Behandlungsfehler
Sie wurden aus Ihrer Sicht medizinisch falsch behandelt, unnötig operiert oder die Folgen einer durchgeführten Operation haben Ihr Leben verändert?
Sie sind sich nicht sicher, ob bei Familienangehörigen eventuell ein ärztlicher Kunstfehler zu Grunde liegen könnte?
Ärzte gehen in der Regel sorgfältig mit der Versorgung/ Behandlung ihrer Patienten um, aber dennoch kann in der Hektik des täglichen Arbeitsablaufes auch absolut ungewollt eine falsche Entscheidung getroffen werden, die weitreichende Konsequenzen für Ihren weiteren Lebensweg hat.
Die ersten Schritte sind beim Erkennen einer solchen Situation wichtig. Das frühe Sichern aller medizinischen Berichte, notfalls mittels Beschlagnahmebeschluss der zuständigen Staatsanwaltschaft sowie das rechtzeitige Beiziehen einer gerichtlich anerkannten Gutachterstelle.
Bei diesen wichtigen Schritten möchte ich Ihnen gerne behilflich sein, um das häufig mit einem Behandlungsfehler verbundene persönliche Leid zu mildern.
Was versteht man überhaupt unter dem Begriff „Behandlungsfehler"?
Heutzutage gibt es medizinische Standards, die jeder Arzt bei seiner individuellen Behandlung anwendet und von diesen Standards sollte auch nicht ohne Rechtfertigungsgrund abgewichen werden.
Es ist nicht immer nur die eine Ursache, die zu einer bleibenden Schädigung der Gesundheit führt. Sehr oft reihen sich gleich mehrere Ursachen aneinander, wie die mangelhafte Aufklärung, der daraufhin fehlerhafte Eingriff, weil von falschen Tatsachen ausgehend und sogar in der Nachbehandlung, bei auftretenden Komplikationen.
Kleine Fehler führen in der Kombination dann letztlich zu einer starken gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Gesamtheit, mit langfristigen negativen Folgen für den Betroffenen.
Jeder Arzt muss größte Sorgfalt walten lassen und nach allen Regeln der ärztlichen Kunst die zum Zeitpunkt Ihrer Behandlung/ Operation bekannten und gültigen Standards einhalten bzw. diese anwenden.
Vor jeder Behandlung in einem Krankenhaus, einer eventuellen Spezialklinik, schließen Sie einen Vertrag, werden belehrt und darüber aufgeklärt, was im schlimmsten Fall auch bei noch so gutem Verlauf des Eingriffs passieren kann.
Auch der Arzt verpflichtet sich natürlich Ihnen zu helfen und mit seinem gesamten Wissen einen behutsamen Eingriff an/in Ihrem Körper vorzunehmen, um den größten Erfolg zu erzielen.
Manchmal muss ein Arzt spontan in der Situation eines Eingriffs entscheiden, ob er von den gültigen Standards zu Ihrem Wohl abweicht, ohne zu dem Zeitpunkt genau die Konsequenzen seiner Entscheidung zu kennen bzw. zu 100 Prozent einschätzen zu können. Das ist medizinischer Alltag.
Kann er eine Abweichung medizinisch nicht rechtfertigen, liegt bereits ein Behandlungsfehler vor, sowie auch dann, wenn der Arzt seine Fachkompetenz überschreitet und selbst handelt, obwohl er dies nicht beherrscht.
Ein Sachverständigengutachten kann in der Folge darüber Aufschluss geben, welche wissenschaftlichen Standards in Ihrem persönlichen Einzelfall vorlagen und was der Arzt hätte tun müssen.
Meine Aufgabe als Anwältin ist es, dem Sachverständigen die konkreten, auf den Fall bezogenen Fragen aufzuzeigen und auf Basis der Bewertungen die dazu ergangene Rechtsprechung abzugleichen, um anhand dessen festzustellen, welche Schmerzensgelder und welcher Schadenersatz Ihnen als Betroffenen Geschädigten zustehen.
Nicht unüblich sind Beträge in Höhe von 10.000 - 20.000 € bei starken dauerhaften Schmerzen, aber auch weitaus höhere Beträge, die dann natürlich im Rahmen eines
Gerichtsverfahrens geltend gemacht werden müssen. Hohe Beträge werden in der Regel mit dem Versicherer des Arztes oder Krankenhauses außergerichtlich ausgehandelt.
Dabei vermeidet der Arzt, oder das Krankenhaus, dass ein Fehler, der immer mal passieren kann und für den die Versicherung aufzukommen hat, nicht durch ein gerichtliches Urteil der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und der Ruf dadurch geschädigt wird.
Es gilt aber immer der Grundsatz, zunächst den eigenen Fall ausführlich zu besprechen, um die Erfolgsaussichten durch eine rechtliche Einschätzung zu bewerten.
Hier finden Sie nun einen Überblick eines Fragenkataloges, der es meiner Kanzlei ermöglicht Ihre persönliche Situation einzuschätzen.
Sie können sich auch das danach folgende pdf-Dokument ausdrucken, ausfüllen und an meine Kanzlei per Post, Mail oder Fax zurückschicken.
Verfasserin: Rechtsanwältin Sabine Deifuß
Zahnarzt, grober Behandlungsfehler, Eingliederung, Brücke, abstehende Kronenränder
Abstehende Kronenränder (eine Stufe zwischen den natürlichen Zähnen und der künstlichen Krone) entsprechen nicht dem zahnärztlichen Standard.
Ein Zahnarzt handelt grob behandlungsfehlerhaft, wenn er einen Patienten ohne ausdrücklichen Hinweis darauf entlässt, dass eine von ihm eingegliederte Brücke nachbesserungsbedürftig ist.