Rechtstipps und Aktuelles
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Das Angehörigenschmerzensgeld wird gesetzlich geregelt
Fast alle europäischen Rechtsordnungen kennen das Schmerzensgeld bei Tod eines nahen Angehörigen. Nur in Deutschland wurde den Hinterbliebenen durch § 844 BGB lediglich ein Anspruch auf Ersatz von
Vermögensschäden gewährt, da § 253 Abs. 2 BGB das Rechtsgut Leben nicht nennt. Der Fall eines Angehörigenanspruches wegen eines Schockschadens ist nach der Rechtsprechung auf wenige Ausnahmefälle
beschränkt. Das soll nun anders werden. Geplant ist ein § 844 Abs. 3 BGB, der den Angehörigen einen Anspruch auf ein Hinterbliebenengeld als Angehörigenschmerzensgeld einräumen soll. Voraussetzung
wird, so kann es auch nicht anders sein, dass Ängehörige zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Nährverhältnis standen, so dass diese für das ihnen durch den Tod zugefügte Leid eine
angemessene Entschädigung erhalten.
In einer Welt, in der die Großfamilienstruktur mit ihren festen Bindungen selten noch besteht wird es interessant sein zu erfahren, wann ein besonderes persönliches Nährverhältnis im Sinne des § 844
Abs. 3 BGB begründet ist.
§ 11 StVO
Besondere Verkehrslagen
(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.
(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.
(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.
Vorträge:
- Haftung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
- Patientenrechte, auch unter Vertretung durch Bevollmächtigte und Betreuer
- Ererbter Schadenersatz und Schmerzensgeld
Meine Vorträge halte ich auch gerne in Ihrer Einrichtung auf Anfrage. Die notwendige Technik wird von mir bei Bedarf gestellt.
Ebenso sind andere Vorträge auf vorherige Anfrage möglich, insbesondere auch zum Thema Medizinrecht.