Allgemeinanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkten-Medizinrecht-Behandlungsfehler-Arzthaftungsrecht-Verkehrsunfälle mit Sach-u. Personenschäden-Verkehrsrecht-Ordnungswidrigkeitenrecht-Erbrecht-Pflegerecht-Pflegeversicherungsrecht-Betreuungsrecht-Heimrecht
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Kanzlei Deifuß
Kanzlei Deifuß         

Erbrecht

 

Das sehr spezielle Rechtsgebiet des Erbrechts gehört zu den immer mehr an Wichtigkeit gewinnenden interdisziplinären Gebieten, die durch meine Kanzlei vertreten werden. Um dem steigenden Bedarf an umfassender Beratung und rechtlicher Vertretung in Bezug auf die private Vermögens- und Unternehmensnachfolge, gerade auch unter Berücksichtigung eines zunehmenden Pflegebedarfs von älteren Menschen zu begegnen, habe ich dieses Rechtsgebiet in mein Portfolio aufgenommen.

 

Die Testamentserrichtung ist ein wichtiges Instrument zur Verhinderung der Vernichtung von Vermögenswerten. Dabei zeige ich Ihnen, wie Sie ohne einen Notar beauftragen zu müssen, Ihren Willen zu Ihrem Nachlass eigenhändig rechtssicher formulieren und wie Sie auch später mögliche Änderungswünsche autonom umsetzen können.  

 

Bei der Testamentserstellung geht es um Ihren Willen. Dieser muss bei der Erstellung eines Testamentes klar formuliert werden, damit Ihr Wille auch später umgesetzt wird. Bei meiner Beratung zeige ich Ihnen, welche Fallstricke sich bei den gewählten Begriffen entwickeln können.

 

So wird z.B. in Ehegattentestamenten vielfach folgende Formulierung gewählt:

"Für den Fall, dass uns beiden gleichzeitig etwas passieren sollte..."

"Gleichzeitig" kann auch einen Zeitraum von mehreren Jahren ausmachen, wie das BayObLG, abgedr. in NJW-RR 1997, 327 entschieden hat.

 

Die Zuwendung von "Barvermögen" kann unterschiedliche Geldwerte ausmachen. Ist damit das reine Geldvermögen gemeint, oder auch in Geld verwandelbare Sparbriefe, Wertpapiere oder Aktien?

 

Sofern ein beziffertes Geldbetragsvermächtnis im Sinne des § 2155 BGB ausgesetzt wird, wird nach § 2173 S. 2 BGB vermutet, dass die genannte Geldsumme vermacht wird, auch wenn diese nicht mehr im Nachlass vorhanden ist.

Anders ist dies bei "Sparguthaben". Ändert sich das Guthaben zwischen Testamentserrichtung und Todesfall, wird nur das Guthaben zum Todeszeitpunkt als vermacht angesehen (so in OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 1317 und OLG Oldenburg, ZEV 2001, 276).

 

Das Pflichtteilsrecht der Kinder kann für einen überlebenden Ehegatten, der per Testament zunächst als Erbe bedacht ist, Probleme bereiten. Wir beraten Sie zu den Vor- und Nachteilen bei gegenseitigen gemeinschaftlichen Testamenten und bei der Vor- und Nacherbschaft. Wem stehen Pflichtteilsansprüche zu und wie können diese reduziert, oder verhindert werden? Was hat es mit einer "Pflichtteilsstrafklausel" auf sich, die als Sanktion eines Pflichtteilsberechtigten, der den Pflichtteil geltend macht, im Testament verwendet werden kann? Wie wird erreicht, dass ein überlebender Ehegatte mit dem Nachlass ungeschmälert umgehen kann? 

 

Wann aber der Pflichtteil "geltend gemacht" wird, ist auslegungsbedürftig. Ist damit der Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nach § 2314 I BGB gemeint, der Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der Zeitpunkt der Geltendmachung des Wertermittlungsanspruches, oder erst der Zahlungsanspruch? 

 

Sollten Sie als Pflichtteilsberechtigter per Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein? Sie benötigen kompetente Rechtsvertretung zur Realisierung Ihrer Pflichtteils- und Pfllichtteilsergänzungsansprüche. Hier treten oftmals große Vermögenswerte zu Tage, die auch Ihnen zustehen können.

 

Lassen Sie sich kompetent beraten!

 

Meine anwaltlichen Leistungen in diesem Bereich sind u.a.:

  • Testamentsberatung und Vorlagenerstellung 
  • Ansprüche und Pflichten beim Erbfall
  • Die Geltendmachung der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nebst Auskunftsansprüche
  • Erbfall und Sozialhilferegress
  • Kostenerstattungspflichten aus dem Nachlass
  • Beratung zur umfassenden Nachfolgeplanung
  • Testamentsvollstreckung
  • Nachlasspflegschaft

 

Rechtshinweis:

 

Deutsche, die im europäischen Ausland leben, oder auch Immobilien im europäischen Ausland besitzen und diese überweigend bewohnen, haben seit dem 17. August 2015 aufgrund der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) folgendes zu beachten:

 

Entgegen der bisherigen Regelung in Art. 25 EGBGB, wonach sich das Erbrecht einer Person nach dem Recht des Staates richtete, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Ablebens angehörte (für Deutsche galt daher bisher das deutsche Erbrecht), gilt nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO, dass das Erbrecht sich nach dem Recht des Staates richtet, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, das heißt, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet.

 

Die Regelung kann zu ungewollten Folgen führen, die es zu verhindern gilt.

 

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meinem Büro.

 

 

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Rufen Sie mich an unter +49 2304 776491 oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

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Sabine Deifuß

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Mitglied in der "Juristischen Gesellschaft Ruhr e.V."

"Mitglied in der German Ombudsman Association - Vereinigung deutscher Vertrauensanwälte e.V."

Mitglied im "Anwalt- und Notarverein i. LG-Bez. Hagen e.V."

Mitglied der "Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein"

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