Allgemeinanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkten-Medizinrecht-Behandlungsfehler-Arzthaftungsrecht-Verkehrsunfälle mit Sach-u. Personenschäden-Verkehrsrecht-Ordnungswidrigkeitenrecht-Erbrecht-Pflegerecht-Pflegeversicherungsrecht-Betreuungsrecht-Heimrecht
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Kanzlei Deifuß
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Pflegeversicherungsrecht

 

Die Finanzierung einer Pflege ist für die Betroffenen und deren Angehörige eine zentrale Frage.

Dabei wird ab dem 01.01.2017 der im § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XI geltende Pflegebedürftigkeitsbegriff wie folgt definiert:

 

"Pflegebedürftig im Sinne deieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen"

 

Dabei wird ab 01.01.2017 durch das Pflegestärkungsgesetzt die vormals drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Nunmehr erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen, oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Damit erhalten auch dementiell Erkrankte Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung.

 

Bestehende Pflegestufen werden nach § 140 SGB XI automatisch in die neuen Pflegegrade übergeleitet.

 

Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen:

 

Bis 2016                                   Ab 2017

Pflegestufe I                      Pflegegrad 2

Pflegestufe II                     Pflegegrad 3

Pflegestufe III                    Pflegegrad 4

Pflegestufe III Härtefall      Pflegegrad 5

 

Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz:

 

Bis 2016                                   Ab 2017

Pflegestufe 0                     Pflegegrad 2

Pflegestufe I                      Pflegegrad 3

Pflegestufe II                     Pflegegrad 4

Pflegestufe III                    Pflegegrad 5  

 

Bei der Vorbereitung und Duchführung eines Antrages auf Pflegeeinstufung können aus Unwissenheit viele Fehler gemacht werden, die häufig zu einer Ablehnung der dringend benötigten Pflegestufe mit gravierenden negativen wirtschaftlichen Folgen führen. 

 

Meine Leistungen in diesem Bereich sind daher:

 

  • Gutachten über die Pflegeeinstufung
  • Überprüfung MDK-Gutachten
  • Durchführung von Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zur Erlangung der Pflegeeinstufung. Zu beachten ist, dass die Kosten für meine anwaltliche Tätigkeit für die erfolgreiche Durchführung des Widerspruchsverfahrens oder Klageverfahrens von der unterlegenen Pflegekasse zu zahlen sind. 
  • Finanzierung der Pflege: Beratung zu Leistungen aus der Pflegeversicherung.
  • Was bedeutet der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) für pflegebedingte Aufwendungen nach dem PSG II der Pflegegrade 2 bis 5? Überprüfung der Abrechnungen der Pflegeheime hinsichtlich des Bestandsschutzes bei Erhöhung des Eigenanteiles.

 

Kontakt und Terminvereinbarung

 

Öffnungszeiten:

Mo-Do: 09-13 Uhr

Mo-Do: 15-18 Uhr

        Fr: 09-14 Uhr

 

Gesetzliche Feiertage geschlossen!         

 

Anschrift:

Rechtsanwältin

Sabine Deifuß

Am Markt 9

58239 Schwerte

 

Allgemeinanwältin

 

Telefon:

+49 2304 776491

Telefax:

+49 2304 776492

 

E-Mail:

kontakt@kanzlei-deifuss.de

 

 

 

 

 

Mitglied in der "Juristischen Gesellschaft Ruhr e.V."

"Mitglied in der German Ombudsman Association - Vereinigung deutscher Vertrauensanwälte e.V."

Mitglied im "Anwalt- und Notarverein i. LG-Bez. Hagen e.V."

Mitglied der "Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein"

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