Pflegeversicherungsrecht
Die Finanzierung einer Pflege ist für die Betroffenen und deren Angehörige eine zentrale Frage.
Dabei wird ab dem 01.01.2017 der im § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XI geltende Pflegebedürftigkeitsbegriff wie folgt definiert:
"Pflegebedürftig im Sinne deieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen"
Dabei wird ab 01.01.2017 durch das Pflegestärkungsgesetzt die vormals drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Nunmehr erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen, oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Damit erhalten auch dementiell Erkrankte Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung.
Bestehende Pflegestufen werden nach § 140 SGB XI automatisch in die neuen Pflegegrade übergeleitet.
Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen:
Bis 2016 Ab 2017
Pflegestufe I Pflegegrad 2
Pflegestufe II Pflegegrad 3
Pflegestufe III Pflegegrad 4
Pflegestufe III Härtefall Pflegegrad 5
Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz:
Bis 2016 Ab 2017
Pflegestufe 0 Pflegegrad 2
Pflegestufe I Pflegegrad 3
Pflegestufe II Pflegegrad 4
Pflegestufe III Pflegegrad 5
Bei der Vorbereitung und Duchführung eines Antrages auf Pflegeeinstufung können aus Unwissenheit viele Fehler gemacht werden, die häufig zu einer Ablehnung der dringend benötigten Pflegestufe mit gravierenden negativen wirtschaftlichen Folgen führen.
Meine Leistungen in diesem Bereich sind daher: